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AGBs Reparaturen § 1-14 (2 Bl.)

1. Auftragserteilung
a) Im Auftragsschein oder in dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
b) Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und Überführungsfahrten vorzunehmen.
 
2. Kostenvoranschlag, Preisangaben
a) Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.
b) Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kosten-voranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet, und der Gesamtpreis darf bei Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlsuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann aus Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn
– der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
– der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
– der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.
c) Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kosten-voranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
 
3. Fertigstellung
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
b) Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung einer Maschine zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine nach den jeweils gültigen Bedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme einer möglichst gleichwertigen Mietmaschine zu erstatten. Der Auftraggeber hat die Ersatz- oder Mietmaschine nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
c) Bei gewerblich genutzten Maschinen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung einer Ersatzmaschine oder der Übernahme von Mietmaschinenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
d) Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung, nicht eingehalten werden, besteht keine Schadensersatzpflicht, insbesondere auch nicht zur Stellung einer Ersatzmaschine oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Mietmaschine. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
 
4. Abnahme
a) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
c) Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 
5. Berechnung des Auftrages
a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
b) Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders auszuführen sind.
c) Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
d) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
 
6. Zahlung und SEPA-Lastschrift
a) Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
b) Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf 1 Tag verkürzt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
c) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.
 
 
7. Prüfung des Steuersatzes bei Abrechnung durch van Ackeren GmbH & Co. KG
Von der van Ackeren GmbH & Co. KGerstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes ist der van Ackeren GmbH & Co. KGbinnen eines Monats ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die van Ackeren GmbH & Co. KGinnerhalb dieses einen Monats keine Mitteilung des Unternehmers über die Unrichtigkeit eines ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes erhalten, ist der von der van Ackeren GmbH & Co. KG ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der van Ackeren GmbH & Co. KG nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
 
 
8. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfand-recht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
 
9. Sachmangel
a) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den nachfolgenden Ziffern d) – e) beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
b) Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
c) Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall er Übernahme einer Garantie.
d) Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
e) Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
aa) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen.
bb) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen Werkstatt wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet und wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
cc) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
dd) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Auftraggeber bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Auftrages geltend machen.
ee) Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 9e)bb) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
f) Ziffer 9. Sachmängel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Ziffer 10. Haftung.
 
10. Haftung
a) Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes Schadensersatzansprüche
wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
b) Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
c) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
d) Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
 
11. Eigentumsvorbehalt
An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Aggregaten, welche nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
 
 
12. Datenschutz
van Ackeren GmbH & Co. KG erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die van Ackeren GmbH & Co. KG wird personenbezogene Daten an Auskunfteien (z.B. Schufa, Creditreform) über nicht vertragsgemäßes Verhalten unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO übermitteln. Übermittelt der Vertragspartner als verantwortliche Stelle gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO van Ackeren GmbH & Co. KG personenbezogene Daten, so ist er verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 DSGVO über die Datenverarbeitung durch van Ackeren GmbH & Co. KG zu informieren; van Ackeren GmbH & Co. KG sieht von einer Information des Betroffenen ab.
 
13. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtstand Emmerich.
 
14. Verbraucherstreitbeilegung
Die van Ackeren GmbH & Co. KG nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch ni

AGBs Waren u.Dienstleistungsgeschäfte § 1-14 (3 Bl.)

1. Geltungsbereich
a) Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend.  Sämtliche –auch zukünftige- Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
b) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG ihn bei der Bekanntgabe gesondert hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG  absenden.

2. Vertragsabschluss und Preiserhöhung
a) Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss, werden zwischenzeitlich eingetretene Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Umsatzsteuererhöhungen dem vereinbarten Preis zugeschlagen. Derartige Erhöhungen können stets zugeschlagen werden bei Dauerschuldverhältnissen und gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
b) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Vertragspartner dafür, dass die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Vertragspartnern unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/ oder bestimmungswidrig verwendet, so ist er der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird.

3. Prüfung des Steuersatzes bei Abrechnung durch van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG

Von der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes ist der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG binnen eines Monats ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG innerhalb dieses einen Monats keine Mitteilung des Unternehmers über die Unrichtigkeit eines ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes erhalten, ist der von der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

4. Lieferung und Lieferverzug
a) Lieferfristen und Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringungen etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor unwiderruflichem bzw. unanfechtbarem Eingang einer vereinbarten Anzahlung und nicht vor dem Zustandekommen der Finanzierung.
b) Der Versand an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen –auch innerhalb desselben Versandortes- erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG befördert. Bei frachtfreier Lieferung tragen der Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ebenfalls die Gefahr. Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG wählt die Versendungsart.
c) Lieferungen frei Baustelle/ Bestimmungsort bedeuten Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Vertragspartner zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Vertragspartner berechnet.
d) Bei Anlieferung von Heizöl oder Treibstoffen ist der Vertragspartner für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstanden, weil der Tank oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden, sowie Schäden, die durch Verschmutzung und/ oder Vermischung im eigenen Tank oder Tankwagen des Abnehmers enthaltenen Restbestand bzw. durch einen verschmutzten und/ oder Wasser enthaltenen Tank oder Tankwagen des Abnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
e) Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
f) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände –auch bei Lieferanten der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG seitens ihrer Vorlieferanten ist die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
h) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG für den Käufer zumutbar sind.

5. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben –vom Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens- frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

6. Sachmängel
a) Für Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt:
aa) Die Ware muss sofort nach Eingang auf Sachmängel z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit geprüft werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
bb) Es bestehen keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
cc) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, gegenüber der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG geltend gemacht werden.
dd) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht möglich ist, besteht wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
ee) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
ff) Der Verkauf einer gebrauchten beweglichen Sache erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
gg) Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
b) Beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
c) Soweit unter vorstehenden Ziffern 6a) und 6b) die Verjährung weder ausgeschlossen noch verkürzt ist, verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
d) Soweit die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG gemäß Ziffer 10 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. 

7. Zahlung/ SEPA-Lastschrift/ Kein Kontokorrent

a) Falls nichts Anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.  Diskont- und Wechselspesen und weitere Kosten trägt der Vertragspartner und sind sofort fällig.
b) Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf 1 Tag verkürzt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
b) Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG ist berechtigt, Zahlung nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldete Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.
c) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.
d) Die Kontoauszüge der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen.
e) Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
f) Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Vertragspartner zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Vertragspartner gegen sie hat. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Vertragspartner der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.


8. Leistungsstörungen
a) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
b) Bei Annahmeverzug des Käufers kann die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne das es hierzu einer Ankündigung bedarf.

9. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG.
b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
Erlischt das Eigentum der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG, deren Mieteigentumsrechte als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer gilt.
c) Der Vertragspartner hat die der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Vorbehaltseigentümer vom Zugriff Dritter auf die Ware Mitteilung zu machen und Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware anzuzeigen.
d) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dieser Ziffer auf die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer, nicht durch die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG gelieferter Ware, werden bereits jetzt an die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe deren Miteigentumnsanteils abgetreten. Dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent auch für die jeweiligen Saldoforderungen.
e) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartner als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die gegen den Dritten oder, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartnern als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Vertragspartners eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG ab.
f) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nachkommt, wird die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
g) Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG von jeder Gefährdung ihres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verstoß des Vertragspartners gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Zahlungsverzug ist die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG  berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen. Zahlt der Vertragspartner die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Vertragspartners unter Ausschluß jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Vertragspartner gewährt der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt sie, diese zurückzunehmen.
Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners, die durch sie wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten von der für die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Vertragspartner und die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der bei der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.

10. Haftung
Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG haftet bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten, haftet die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit.  Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende Haftungsansprüche gegen die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG bestehen nicht.  

11. Datenschutz
Van Ackeren Landtechnik GmbH & Co.KG erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG wird personenbezogene Daten an Auskunfteien (z.B. Schufa, Creditreform) über nicht vertragsgemäßes Verhalten unter Beachtung der  Vorschriften der DSGVO übermitteln. Übermittelt der Vertragspartner als verantwortliche Stelle gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG personenbezogene Daten, so ist er verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 DSGVO über die Datenverarbeitung durch van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG zu informieren; van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG sieht von einer Information des Betroffenen ab.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Emmerich.
13. Geltendes Recht
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen Deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenverkäufe (CISG) ist ausgeschlossen.

14. Verbraucherstreitbeilegung
Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
 

AGBs Vermietung §1-20 (2 Bl.)

§ 1 Allgemeine Pflichten
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die Dauer der festgelegten Mietzeit zur Nutzung zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, betriebsbereit und – sofern mit Treibstoff betrieben – vollgetankt zurückzugeben.
 
§ 2 Beginn und Ende der Mietzeit/ Verlängerung der Mietzeit
Die Mietzeit ist der im Vertrag festgelegte Zeitraum. Das Mietverhältnis ist auf diesen Zeitraum befristet. Dieser Zeitraum kann einvernehmlich verlängert werden; die Vereinbarung bedarf zwingend der Schriftform.
 
§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes/ vorzulegende Dokumente bei Abholung
(1) Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand in einwandfreiem betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen und Beschreibungen zu übergeben oder zur Abholung bereitzuhalten. Ist eine Auslieferung durch den Vermieter vereinbart, so ist der Mietgegenstand zusammen mit den genannten Unterlagen innerhalb des vereinbarten Auslieferungszeitraumes dem Mieter zu übergeben.
(2) Der Mieter muss bei Übergabe des Mietgegenstandes eine zur Führung des Fahrzeuges erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis (wenn es eine solche für das angemietete Fahrzeug gibt) sowie einen Personalausweis vorlegen.
(3) Gewerbliche Kunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet.
(4) Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
 
§ 4 Mängel des Mietgegenstandes
Ein Minderungsrecht des Mieters ist bei unerheblichen Mängeln/Funktionsstörungen des Mietgegenstandes ausgeschlossen.
 
§ 5 Festlegung von Betriebsstunden/ Hektarleistung/ gepresste Ballen/ Nachbelastung
(1) Bei der Berechnung der Miete kann, sofern das Mietgerät mit einem Stundenzähler ausgerüstet ist, eine bestimmte Anzahl von Betriebsstunden während der Mietzeit vertraglich festgelegt werden. Anstatt der Festlegung von Betriebsstunden kann vertraglich auch eine bestimmte Hektarleistung oder eine Anzahl gepresster Ballen, wenn dies über das Maschinenterminal ablesbar ist, vertraglich vereinbart werden.
(2) Die Miete ist auch dann voll zu zahlen, wenn die vorgenannten Zeiten bzw. die festgelegten Leistungen nicht gänzlich ausgenutzt werden.
(3) Die Nutzung eines Mietgegenstandes über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus wird dem Mieter zusätzlich berechnet. Die für diesen Fall entstehenden Mehrkosten entsprechen den Berechnungssätzen im Vertrag.
 
§ 6 Zahlung der Miete
Die Miete ist entsprechend der im Vertrag angegebenen Zahlungsweise zu entrichten. Die Miete ist im Voraus zur Zahlung fällig. Ein monatlich berechneter Mietzins ist am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
 
§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Aufrechnungs-recht des Mieters besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.
 
§ 8 Pflichten des Mieters/ Reparaturen/ Nutzung/ Verbringung ins Ausland/ Besichtigungsrecht des Vermieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet,
a) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
b) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
c) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden;
d) dem Vermieter unverzüglich über evtl. eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten. Erforderlichenfalls ist der Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Weisung des Vermieters abzuwarten;
e) umgehend den Vermieter zu verständigen und ggfalls. eine Werkstatt des Vermieters aufzusuchen, wenn während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Mietgegenstandes oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig werden,
f) dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch geschulte und eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen oder Erlaubnisse erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind.
(2) Inspektionskosten trägt der Vermieter. Reparaturkosten trägt der Vermieter nur, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe § 13).
(3) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur zu der im Vertrag festgelegten Nutzung verwenden.
(4) Die Benutzung des Mietgegenstandes ist nur innerhalb Deutschlands gestattet.
(5) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
 
§ 9 Untervermietung/ Abtretungsverbot/ Unterrichtungspflichten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten oder Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
 
§ 10 Rückgabe des Mietgegenstands
(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand am Ende der Mietzeit betriebsbereit, gereinigt und vollgetankt mit allen Zubehörteilen, Fahrzeugpapieren und aller Fahrzeugschlüssel am Ort der Übernahme oder am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter den Mietgegenstand in gleichem Zustand so rechtzeitig bereitzustellen, dass die Abholung innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters gewährleistet ist. Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Vermieters, den Mietgegenstand abgenommen hat.
(2) Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung in Rechnung stellen.
(3) Wird der Mietgegenstand nicht in gereinigtem Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, die Kosten der Reinigung mindestens jedoch eine Reinigungspauschale von 100,- € zzgl. MwSt. uu erheben. Der Mieter kann nachweisen, dass eine Reinigung nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale notwendig war.
(4) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Mieter für jeden Schaden haftbar, der dem Vermieter aus der Vorenthaltung des Besitzes entsteht. Gibt der Mieter den Mietgegenstand – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Miete zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
(5) Der Mieter hat nicht das Recht, den Mietgegenstand aufgrund angeblicher Forderungen aus anderen rechtlichen Verhältnissen gegenüber dem Vermieter zurückzuhalten.
 
§ 11 Erfordernisse bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen
(1) Falls der Gegenstand in einen Unfall verwickelt wird (jedes Ereignis im Betrieb, welches zu nicht völlig unerheblichen Personen- und Sachschaden führt) oder der Mietgegenstand selbst oder Teile des Mietgegenstandes gestohlen werden oder einen Brandschaden erleidet, hat der Mieter unverzüglich mündlich und schriftlich den Vermieter sowie die nächste Polizeidienststelle zu unterrichten. Der schriftliche Unfallbericht an den Vermieter enthält folgende Angaben:
– Datum, Zeit und Ort des Unfalls bzw. Verlustes
– Angabe über Führerschein des Fahrers (Klasse, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum)
– Adresse und Versicherungsnehmer der anderen Unfallbeteiligten sowie die amtlichen Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge
– detaillierter Unfallbericht (einschließlich Zeichnung) sowie Name und Adresse möglicher Zeugen,
– Schadensausmaß (Verletzung, Tod, Sachschaden)
– Angabe des derzeitigen Aufenthaltsortes des Mietgegenstandes
(2) Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
 
§ 12 Kündigung
(1) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, sofern
a) der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben unsachgemäß verwendet oder nicht zu der vertraglich festgelegten Nutzung verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt;
b) der Mietgegenstand dem Mieter nicht rechtzeitig gewährt wird und der Vermieter auch keinen gleichwertigen Ersatz stellen kann;
c) der Mieter mehr als 14 Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät.
(2) Kündigt der Vermieter den Vertrag, ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand mit sämtlichem Zubehör, den Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
 
§ 13 Versicherungsschutz und Haftung des Mieters
Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietgegenstandes oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gem. Ziffern 8, 9 und 11 dieser Bedingungen haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten und Sachverständigengutachten zu ersetzen. Für den Fall, dass der Mietgegenstand ohne Nachweis einer eigenen Versicherung an den Mieter herausgegeben wird und der Mieter auch keine Versicherung abgeschlossen hat, kann der Vermieter nachträglich die Kosten für den Versicherungsschutz, den der Vermieter in diesem Fall trägt, auf den Mieter umlegen und diesem berechnen. Für den Fall, dass die Versicherung über den Vermieter abgeschlossen wird, gilt Folgendes: Der Versicherungsschutz erstreckt sich für zugelassene Mietgegenstände auf eine Kfz-Haftpflicht- und eine Kfz-Kasko- inkl. Bruchschäden-Versicherung und bei nicht zugelassenen Mietgegenständen auf eine allgemeine Betriebshaftpflicht- und Maschinenbruchversicherung. Der Vermieter stellt den Mieter mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,- € je Schadensfall und je Versicherung für Schäden an dem Mietgegenstand bzw. für Schäden, die während der Benutzung des Mietgegenstandes an fremden Eigentum Dritter verursacht werden, frei. Hiervon abweichend beträgt die Selbstbeteiligung in der Maschinenbruchversicherung bei Großflächenstreuern 250,- € je Schadensfall. Die Haftungsbefreiung entbindet den Mieter nicht von den Verpflichtungen der Ziffern 8, 9 und 11 des Vertrages. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei einer nicht vereinbarten Nutzung, bei einer Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer, durch Fahrten unter Alkoholeinfluss und Fahren ohne Fahrerlaubnis entstehen. Ferner haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem die Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
Verschleißteile fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Diese werden ausschließlich auf eigene Kosten und Gefahr des Mieters genutzt.
 
§ 14 Haftungsbegrenzung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Er haftet ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haftet der Vermieter jedoch nicht auf den nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. Der Vermieter haftet nicht bei leicht fahr-lässiger Verletzung anderer Pflichten. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produktionshaftungsgesetz bleibt unberührt.
 
§ 15 Kaution
Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit den ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
 
§ 16 Reservierungen
Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Miet-Vertrages.
 
§ 17 Datenschutz
van Ackeren Landtechnik GmbH& Co. KG erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO). Die van Ackeren Landtechnik GmbH& Co. KG wird personenbezogene Daten an Auskunfteien (z.B. Schufa, Creditreform) über nicht vertragsgemäßes Verhalten unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO übermitteln.
 
§ 18 Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.
 
§ 19 Gerichtsstand
In allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Vermieters zuständig ist.
 
§ 20 Verbraucherstreitbeilegung
Die van Ackeren Landtechnik GmbH & Co. KG nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.